Unsere Masken
Die logische und sinnvolle Konsequenz zur Eindämmung der Pandemie ist das Tragen von FFP2 Masken / FFP3 Masken aus einer zertifizierten Herstellung zum Eigenschutz und zum Schutz Ihrer Kontaktpersonen.
Die logische und sinnvolle Konsequenz zur Eindämmung der Pandemie ist das Tragen von FFP2 Masken / FFP3 Masken aus einer zertifizierten Herstellung zum Eigenschutz und zum Schutz Ihrer Kontaktpersonen.
Quelle: DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
Filtrierende Halbmasken, oft auch FFP-Masken genannt, schützen vor dem Einatmen kleinster Partikel – und damit auch vor Viren, die andere ausgeatmet haben können. Deshalb sind sie in beruflichen Situationen notwendig, in denen man sich vor einer Ansteckung schützen muss. Die Besonderheit der FFP Masken ist die innenliegende Melt-Blown-Schicht. Diese ist bei den guten FFP Masken statisch aufgeladen und zieht die Viren an, wie das „Swiffer Tuch“ den Staub.
Sollte diese Schicht feucht werden, sei es durch die Ausatemluft oder anderen Flüssigkeiten/ Dämpfen, verliert es die wichtige statische Eigenschaft und es können mehr Viren zu dem Träger vordringen. Auch ein feuchtes Swiffer Tuch funktioniert nicht mehr.
Bei den filtrierenden Halbmasken gibt es je nach Rückhaltevermögen des Partikelfilters die Namen FFP1, FFP2 oder FFP3. Je höher die Zahl, desto größer ist die Schutzwirkung.
Die Wiederverwertbarkeit einer FFP Maske ist umstritten, weil, wie oben erwähnt, die statische Aufladung durch das Tragen linear abnimmt und nicht wieder kommt. Dies ist in der Industrie nicht so wichtig, wie im Umgang mit Covid 19 Infizierten.
* R = “reusable”/ wiederverwendbar
** NR = “not reusable”/ zum einmaligen Gebrauch
Filtrierende Halbmasken müssen die Anforderungen der Europäischen Norm EN 149 “Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung” erfüllen. Die deutsche Fassung: EN 149:2001+A1:2009. FFP-Masken gehören zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA). Es gelten die Anforderungen der „Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen (Verordnung (EU) 2016/425)“. Entscheidend für die Schutzwirkung ist die Gesamtleckage. Diese setzt sich zusammen aus dem Filterdurchlass und der so genannten Verpassungsleckage, die durch Undichtigkeiten zwischen der Dichtlinie der Maske und dem Gesicht des Trägers entsteht. Nach DIN EN 149 werden beide Eigenschaften der FFP-Masken geprüft.
Als gesamte nach innen gerichtete Leckage (Gesamtleckage) für die einzelnen Geräte sind nach dem Prüfverfahren der DIN EN 149 (zulässige Werte für acht der zehn arithmetischen Mittelwerte, wobei ein Wert pro Prüfperson bestimmt wird) anzusetzen:
Quelle: „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege | TRBA250, Seite 79.“
Im Umgang mit Covid 19 hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) folgende Regeln herausgebracht:
“Eine dicht sitzende FFP2-Maske stellt einen geeigneten Schutz vor infektiösen Aerosolen, einschließlich Viren dar“
Bei Covid-19 Infektions-Verdacht oder bestätigter Infektion der zu behandelnden oder pflegebedürftigen Personen besteht hohes Infektionsrisiko; etwa bei Tätigkeiten wie Bronchoskopie (Risiko durch Aerosole). Hier kann eine FFP3-Maske die richtige Wahl sein – zur Reduzierung der Belastung auch mit Ausatemventil möglich
Hat die FFP-Maske ein Ventil, wird nur die eingeatmete Luft gefiltert – der Fremdschutz entfällt. Das heißt: Sollte die tragende Person Viren ausatmen, gelangen diese durch das Ventil in die Luft.
Achten Sie auf die Beschriftung der Masken sowie – bei Produkten aus der europäischen Union – die EU-Konformitätserklärung, um qualitativ hochwertige filtrierende Halbmasken zu erkennen. So können Sie die Beschaffung von unzureichender Schutzausrüstung, Mängelexemplaren oder sogar Fälschungen vermeiden.
Falls sie unsicher sind, ob die Maske gefälscht ist, können Sie die Konformitätserklärung prüfen lassen. In Europa muss persönliche Schutzausrüstung (PSA) den grundlegenden Anforderungen der Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen (Verordnung (EU) 2016/425) entsprechen. Bevor ein Unternehmen PSA auf den europäischen Markt bringt, ist eine EU-Konformitätserklärung abzugeben. Darin verpflichten sich Hersteller, dass sie die in der Richtlinie enthaltenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten haben. Erst dann dürfen und müssen sie die CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der PSA anbringen.
Beim VDE Verband der Elektrotechnik können Sie Konformitätserklärungen hochladen, und der Verband prüft diese auf Plausibilität. Krankenhäuser, ärztliche Praxen und Pflegeeinrichtungen können den Service vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie kostenfrei nutzen (Stand: Juli 2020).